Informationen zum Thema Spenden

Ansprechpartner im Kurt-Schumacher-Haus:

Selly DangTelefon: 030 4692-145 | E-Mail: selly.dang@spd.de  

Liebe Genossinnen und Genossen,

Nachfolgend findet Ihr wichtigsten Informationen aus dem Parteiengesetz bzw. der Finanzordnung zum Thema Spenden, die die Gliederungen der Partei, aber auch Kandidatinnen und Kandidaten der SPD zu beachten haben.

Wahlkampfspenden von Kandidatinnen und Kandidaten

In vielen Gliederungen der SPD ist es üblich, dass sich auch die Kandidatinnen und  Kandidaten der SPD finanziell an den Kosten eines Wahlkampfs beteiligen. Die SPD begrüßt diese Bereitschaft sehr, sich auch finanziell für den Wahlerfolg zu engagieren. 

Gelegentlich aber hat es öffentliche Kritik im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden von Kandidatinnen und Kandidaten gegeben. Soweit diese Kritik berechtigt war, bezog sie sich jedoch auf die formalen Umstände solcher Spenden. 

Daher sollten einige grundsätzliche Bedingungen beachtet werden:

  1. Gliederungen der SPD dürfen auch ihre Kandidatinnen und Kandidaten um eine finanzielle Unterstützung des Wahlkampfs bitten.
  2. Wenn sich Kandidatinnen und Kandidaten der SPD an der Finanzierung des Wahlkampfs beteiligen wollen, so geschieht dies durch eine Spende. In der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie spenden, sind sie frei.
  3. Die Nominierung / Kandidatur darf nicht von der Zahlung einer Spende oder eines sonstigen finanziellen Beitrags zum Wahlkampf abhängig gemacht werden.
  4. Es dürfen keine informellen oder formellen „Verpflichtungen“ oder „Selbstverpflichtungen“ erwartet werden, deren Gegenstand eine solche Spendenzahlung ist.
  5. Nichts spricht dagegen, von den Kandidatinnen und Kandidaten vor ihrer Kandidatur / Nominierung eine Erklärung zu erbitten, mit der sie sich zur Beachtung der Statuten der Partei– u. a. der Zahlung von Sonderbeiträgen im Fall ihrer Wahl – bekennen.
  6. Rückzahlungen von Spenden nach einer erfolglosen Kandidatur sind in der Regel nicht möglich.  Daher kann es auch keine vorherige Absprache darüber  geben. Nur in Ausnahmefällen kann durch den Beschluss des Vorstands der Gliederung die Rückzahlung einer Spende entschieden werden.

Weitere Informationen zum Thema Spendenannahme

Kandidatinnen und Kandidaten der SPD nehmen keine persönlichen Spenden an.

Spendenan sie sind immer Spenden an die Partei! Deshalb müssen Spenden, die Kandidatinnen und Kandidaten persönlich entgegen nehmen, unmittelbar an ein für die Finanzen zuständiges Mitglied (Kassiererin, Kassierer) bzw. ein/e autorisierte/n hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der betreffenden Parteigliederung weiter gegeben werden, die / der sie auf ein Konto der Partei einzuzahlen hat.

Erst dann gelten sie als von der Partei vereinnahmt.

Den KandidatInnen und den Amts- oder MandatsinhaberInnen ist es verboten, Spenden privat anzunehmen und zum Beispiel für den „privaten Wahlkampf“ zu verwenden – jede Spende muss der Partei zukommen!

Spenden an die Partei gehören immer auf ein Konto der Partei.

Spenden an die Partei dürfen nicht auf privat eingerichteten Konten eingezahlt werden.

Jede/r KandidatIn kann über seinen Kreis oder seiner Abteilung für die Wahlkampfzwecke ein Unterkonto einrichten.

Nicht angenommen werden dürfen Spenden, die in Erwartung oder als Gegenleistung für einen bestimmten politischen oder wirtschaftlichen Vorteil geleistet werden, also sog. Einflussspenden oder „Dankeschönspenden“.

Verzicht auf Kostenerstattung / Ersatz von Aufwendungen gegen die Ausstellung einer Spendenquittung:

Wahlkampfkosten sind grundsätzlich von der Partei zu tragen! Wenn Kandidatinnen und Kandidaten sich an diesen Kosten beteiligen wollen, dann können sie dies über eine Spende an die Partei tun.

Kommt es vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten Kosten für die Partei vorfinanzieren, so muss über diese Ausgabe und über deren Erstattung ein vorheriger Beschluss des Vorstands der zuständigen Gliederung herbeigeführt werden. Nur so kann der Verzicht auf die Erstattung dieser Kosten als Spende gebucht und quittiert werden.

Dies gilt auch für den Ersatz von Aufwendungen im Wahlkampf.

Grundsätzlich sind die erstatteten Kosten oder Aufwendungen zu belegen.

Barspenden

In bar dürfen Spenden nur bis zu 1.000 Euro angenommen werden. Spendenbeträge, die darüber liegen, müssen bargeldlos zugewendet werden (Überweisung, Scheck). Wenn eine Barspende über 1.000 Euro unmittelbar an die Spenderin / den Spender zurückgegeben wird, gilt sie als nicht angenommen.

Anonyme Spenden

Anonyme Spenden dürfen nicht akzeptiert werden, es sei denn es handelt sich um eine Zuwendung nicht erkennbarer Herkunft, deren Summe geringer als 500 Euro ist. Ansonsten: Zu jeder Spende gehört ein Name und eine Anschrift! Wir können – unterhalb der Veröffentlichungsgrenzen – natürlich Diskretion zusagen. In die Bücher aber gehören vollständige Angaben.

Ob eine Spende letztlich angenommen wird, entscheidet das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied der zuständigen Gliederung. Bei Einzelbeträgen über 2.000 Euro muss der Vorstand der Gliederungen über die Annahme entscheiden und dies auch protokollieren.

Verboten ist die Annahme folgender Spenden:

  • Spenden von Parlamentsfraktionen oder –gruppen sind nicht zulässig! Das umfasst alle Ebenen von der Kommune bis zum Bund.
  • von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Städte, Gemeinden, Sparkassenverbänden, Kirchen, bestimmte Glaubensgemeinschaften),
  • – von Organisationen, die nach ihrer Satzung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (AWO, Vereine, Stiftungen, etc.) und
  • Spenden von außerhalb der Bundesrepublik. Es sei denn
    • die/der Spender(in) ist Deutsche(r) oder Bürger(in) der EU,
    • die/der Nicht EU-Ausländer(in) spendet nicht mehr als 1.000 €,
    • Spenden von in der Bundesrepublik lebenden Ausländer(inne)n dürfen unter den  allgemeinen Voraussetzungen ohne Obergrenze angenommen werden!
    • Firmenspenden von außerhalb der EU sind zulässig, wenn sich das spendende Unternehmen zu mehr als 50 Prozent im Besitz von Deutschen oder von EU-Bürger(innen) befindet.
  • von Berufsverbänden, die diese für Dritte an die Partei weiterleiten (z.B. Arbeitgeberverbände, die Spenden für ein Mitgliedsunternehmen weiterleiten),
  • wenn für die Einwerbung der Spende mehr als 25 % der Spende als Entgelt an einen Dritten zu zahlen wäre (Provision), und
  • von Unternehmen, die sich zu mehr als 25 % im direkten Eigentum der öffentlichen Hand befinden. (Vorsicht bei z.B. Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Sparkassen). Dies ist im Zweifelsfall gründlich – falls nötig auch durch Nachfrage bei dem Unternehmen – zu prüfen, ggf. muss die Spende zurückgegeben werden.

Die Kreise und Abteilungen sind verpflichtet, Spenden ab 500 € dem Landesverband unverzüglich anzuzeigen. Bei Spenden ab 50.000 € wird der Landesverband der gesetzlichen Pflicht unverzüglich nachkommen und diese über den SPD-Parteivorstand dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu melden. Wenn die Spenden einer Spenderin / eines Spenders im Laufe eines Jahres die Summe von über 10.000 Euro überschreiten, wird im Rechenschaftsbericht der SPD die Gesamtsumme mit Namen und Anschrift der Spenderin / des Spenders veröffentlicht.

Spenden, die von Parteimitgliedern gesammelt oder an diese gezahlt wurden, sind unverzüglich mit Nennung des Namens und der Anschrift der Spender/innen auf ein Parteikonto einzuzahlen oder an die Kassiererinnen und Kassierer weiter zu geben und als Spenden an die Partei zu behandeln. (§ 3 Abs. 3. FO)

Unzulässige Spenden sind unverzüglich an den Spender zurück zu zahlen, oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich dem Parteivorstand zu melden und zu überweisen, damit sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestag weiter geleitet werden. (§ 3 Abs. 8 FO).

Alle regelmäßigen Zahlungen eines SPD-Mitglieds an die Partei sind als Mitgliedsbeiträge zu behandeln. (§ 1 Abs. 9 FO)

Bitte wendet euch bei allen offenen Fragen rechtzeitig an den Landesverband.