Raum­nutzungs­ord­nung im KSH

  1. Bei der Abholung der Raumschlüssel, werden per Unterschrift die Kenntnisnahme der Raumordnung sowie die Übergabe des Raumschlüssels bestätigt.
  2. Der/die Verantwortliche verpflichtet sich mit der Unterschrift für den/die Nutzer/in, dass
    1. der genutzte Raum sowie ggf. das Foyer und die Teeküche sauber verlassen werden,
    2. Leergut und genutztes Geschirr wieder in die Küche geräumt werden und ggf. auch in den Geschirrspüler,
    3. Tische und Stühle ggf. einschließlich der Stehtische im Foyer wieder in der vorgefundenen Aufstellung stehen (siehe Tisch- und Stuhlplan im Raum)! Absprachen über eine andere Stuhlordnung müssen vorher dem KSH mitgeteilt und abgesprochen werden ebenso das Umräumen der Stehtische im Foyer.
    4. evtl. bereitgestellter Beamer, Laptop und/oder die Leinwand oder Moderationsmaterial werden wieder ordentlich verstaut bzw. eingerollt. Elektrische Geräte werden abgeschaltet.
    5. das Rauchverbot im gesamten KSH ist eingehalten wird (Rauchen ist nur vor der Haustür erlaubt!).
    6. Alle Fenster (vor allem zum Innenhof) müssen aus versicherungstechnischen Gründen nach Ende der (Tages-) Nutzung geschlossen werden.
    7. Als letzter Nutzer ist in allen Räumen (Teeküche, WC, Flur) das Licht zu löschen und die Fenster/Türen zu schließen.
  3. Sollten Getränke auf Selbstzahlerbasis bestellt worden sein, so hat der der/die Nutzer/in darauf zu achten, dass die entsprechende Summe auch „In der Kasse des Vertrauens“ hinterlegt wird.
  4. Bitte unbedingt verschüttete Getränke sofort trockenwischen, damit das Holzparkett in den Räumen nicht dauerhaft beschädigt wird.
  5. Das Anbringen von Papieren etc. an den Wänden der Räume und im Eingangsbereich per Tesafilm und oder anderen Klebern ist verboten.
  6. Der/die Abholer/in des Schlüssels bestätigt mit seiner Unterschrift als Nutzer/in, dass diese Raumordnung zur Kenntnis genommen wurde und dass die Raumschlüssel nach der Veranstaltung und dem Verschließen der benutzten Räume, nach der z. Z. gültigen Praxis zurückgegeben werden. Die Eingangstür des KSH darf dabei nicht verschlossen werden!
  7. Wesentliche und wiederholte Verstöße gegen diese Raumordnung können nach entsprechenden schriftlichen Mahnungen an den/die jeweilige/n Nutzer*in durch den Landesgeschäftsführer (LGF), auch mit dem Ausschluss aus der KSH Raumvergabe geahndet werden.
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