Die aktuelle Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf unsere innerparteiliche Arbeit:
Hier haben wir euch Informationen zum weiteren Vorgehen zusammengestellt.
Gremienarbeit
Umlaufverfahren Gremien
Die Abstimmung bzw. Beschlussfassung in Gremien kann auch im sog. Umlaufverfahren erfolgen. Bei diesem Verfahren stimmen die Mitglieder elektronisch (per Telefon / Fax, WebEx-Konferenz oder E-Mail) ab. Übermittlungen per SMS sind ausgeschlossen.
Per Umlaufverfahren können keine Wahlen, Personal- und Finanzfragen entschieden werden. Bei Finanzfragen kann allerdings in Eilfällen und mit Einverständnis aller Stimmberechtigten eine telefonische Abstimmung erfolgen.
Beschlussfähigkeit bei digitalen Versammlungen:
Zur Frage der Beschlussfähigkeit bei digitalen Versammlungen gilt die „Richtlinie des Parteivorstandes über Abstimmungsverfahren, einschließlich der Willensbildung unter Abwesenden nach § 25 Absatz 3 Organisationsstatut“, in dem es u. a. heißt:
„Die Willensbildung und Entscheidungen zu Sachfragen in Organen der Partei sowie in ihren Untergliederungen, Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Foren der Partei kann unter Nutzung elektronischer oder fernmündlicher Medien (Telefon, Email oder Fax) ohne physisches Zusammentreffen erfolgen, soweit dies nicht durch Gesetz, Satzung, Richtlinie oder sonstige generelle parteiinterne Regelungen ausgeschlossen ist. Die Nutzung dieser Medien darf nur ergänzend zur Willensbildung und Entscheidungsfindung zu Sachfragen herangezogen werden. Es darf kein Nachteil für jemanden entstehen, der nicht elektronisch oder fernmündlich zu erreichen ist.“
Bitte beachtet: Es gelten die gleichen Fristen wie für das entsprechende Organ/Gremium in Präsenzsitzung. Die Ladungsfristen dürfen nicht abgekürzt werden.
Das Wichtigste in Kürze zum Umlaufverfahren:
- Voraussetzung für das Verfahren ist, dass alle Mitglieder des Gremiums hinreichend Möglichkeit zur sachlichen Prüfung der Entscheidungsvorlage, der Formulierung von Änderungsanträgen oder zumindest eines Widerspruchs haben.
- Ein und dieselbe Abstimmungsfrage kann nicht sowohl im Umlaufverfahren als auch in gemeinschaftlicher Sitzung zur Abstimmung gestellt werden.
- Umlaufverfahren sollen nicht durchgeführt werden, wenn eine Beratung in mündlicher Sitzung erforderlich scheint. In Zweifelsfällen entscheidet der/die Vorsitzende.
- Das Umlaufverfahren darf nicht durchgeführt werden, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder widersprechen bzw. mündliche Beratung verlangen.
- An dem Umlaufverfahren muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums teilnehmen.
- Jede/Jeder Abstimmungsberechtigte kann nur einmal abstimmen. Ein elektronisch wirksam abgegebenes Votum kann nicht widerrufen werden.
Delegiertenversammlungen/ -konferenzen
Rechtliche Hinweise:
Bei Parteitag / Mitgliederversammlung / Delegiertenkonferenzen ist § 9 Abs. 3 bis 5 Parteiengesetz zu beachten.
Entscheidungen wie etwa Parteiprogramm, Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung ebenso wie Vorstands- und Delegiertenwahlen sind danach dem Parteitag vorbehalten und können nicht im Umlaufverfahren beschlossen werden.
Sollte die Pandemie die Durchführung eines Parteitags bzw. einer Delegiertenversammlung in Präsenz nicht zulassen, müssen ggf. vorab in digitaler Vorauswahl beratene Wahlen bzw. Abstimmungen mit statutenändernder Wirkung in einer Schlussabstimmung „schriftlich“ bestätigt werden. Dies kann durch Urnenwahl oder Briefwahl erfolgen. Wahlen werden erst nach Feststellung des Ergebnisses der Schlussabstimmung wirksam. Schreiben die Satzungen qualifizierte Mehrheiten vor (u.a. Änderung des Statuts) so sind die nötigen Quoren sowohl in der Vorabstimmung als auch in der Schlussabstimmung zu erreichen. Die Teilnahme an der Schlussabstimmung ist unabhängig von der Teilnahme an der digitalen Vorabstimmung. Soll die Schlussabstimmung als Briefwahl erfolgen, müssen also alle Wahlberechtigten die Unterlagen erhalten.
Das Parteiengesetz schreibt die Wahl von Vorständen und Delegierten in jedem zweiten Kalenderjahr vor. Vorstands- und Delegiertenwahlen, die im Jahr 2020 stattgefunden haben, müssten also spätestens am 31.12.2022 erfolgen. Eine Überschreitung der zweijährigen Funktionsperiode um mehrere Monate ist aber angesichts der derzeitigen Lage der Verbreitung der Corona-Epidemie sachlich begründet und unproblematisch. Konkret: Auch wenn die vorherige Jahreshauptversammlung einer Abteilung mit Wahl des Abteilungsvorstandes z.B. im Januar 2020 erfolgte, legitimiert die aktuelle Pandemielage, dass in 2022 die Wahl des Abteilungsvorstandes erst im April erfolgt. Umgekehrt ist es ebenso unproblematisch, wenn die pandemiebedingt erst im September 2020 erfolgte Wahl der Kreisvorstände nun im Mai 2022 erfolgt, deren Wahlperiode also etwas kürzer als 24 Monate ist.
So lange kein neuer Vorstand bzw. keine neue Delegation gewählt werden kann gilt: Vorstände bleiben arbeitsfähig und geschäftsführend im Amt und auch die „alten“ Delegierten bleiben weiterhin stimmberechtigt, jedoch unter Anwendung des aktuellen Delegiertenschlüssels.