Rechte und Pflichten der Kassierer:innen
RECHTE:
- Kontoverfügungsberechtigung
- Mitarbeit im geschäftsführenden Abteilungsvorstand (u. a. Stimmrecht)
- Erhalt von weitgehenden Mitgliederdaten (inkl. Finanzdaten), sowohl über den Landesverband als auch über https://meine.spd.de/parteiarbeit/mein-ortsverein/?logintype=login
PFLICHTEN:
Buch- und Kassenführung
- Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Kassenführung/Buchführung
- Lückenloses Führen der Belege (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre)
- Lückenloses Führen der Kontoauszüge (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre)
- Fristgemäße Abgabe der Rechenschaftsberichte (15. Februar)
(Weitere Infos hier) - Rechenschaftslegung insbesondere ggü. Revisor*innen, aber auch ggü. allen Mitgliedern
Beitragskassierung
- Kassierung der Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die nicht am zentralen Einzugsverfahren teilnehmen (OVKT)
- Abrechnung der kassierten Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Landesverband – fristgerechte Abgabe der OVKT-Abrechnung (Frist: 01.09.)
- Kontrolle der regelmäßigen Beitragszahlungen der Mitglieder, ggf. Einleiten des Mahnverfahrens bei Zahlungsrückständen
- Mitglieder, die nach § 1 Absatz 10 der Finanzordnung gestrichen werden.
Diese beitragssäumigen Mitglieder werden nach zwei erfolglosen Mahnungen (mit dem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung) durch den Abteilungskassierer/die Abteilungskassiererin an den Landesverband zur Streichung gemeldet. - Weitere Infos siehe unten.
- Prüfung der abgerechneten Beitragsmonate zur Berechnung der Delegierten für KDV bzw. LPT
Allgemeines
- Falls nicht durch andere (z. B. Mitgliederbeauftragte/r, Vorsitzende/r) erledigt: Kontakt halten mit Mitgliedern, Begrüßung von Neumitgliedern und Zuzügen etc.
- Mitarbeit im geschäftsführenden Abteilungsvorstand
- Datenschutzbeauftragte/r der Abteilung bzw. des Kreises
- Prüfen vor Auslösen von Bestellungen etc. ob Kassenbestand diese finanziell zulässt.
- Verantwortung für fristgemäßes Begleichen von Rechnungen
- Gegenzeichnung und Ausgabe von Zuwendungsbescheinigungen an Spender
Beitragstabelle
Auf Grundlage des Beschlusses des Bundesparteitages vom Juni 2025 gilt eine neue Beitragstabelle.
Zum 1.1.2026 werden die Mitgliedsbeiträge für bestehende Mitglieder angepasst. Dies gilt auch für alle Mitglieder, die ihren Beitrag an die Abteilung zahlen.
Der Mindestbeitrag beträgt beträgt weiterhin 6,00 Euro im Monat.
Alle Mitgliedsbeiträge von 6,00 Euro/Monat bis 19,99 Euro/Monat werden um einen Euro angehoben, Mitgliedsbeiträge von 20,00 Euro/Monat und mehr werden um zwei Euro angehoben.
Der Mindestbeitrag beträgt beträgt weiterhin 6,00 Euro im Monat.
Alle Mitgliedsbeiträge von 6,00 Euro/Monat bis 19,99 Euro/Monat werden um einen Euro angehoben, Mitgliedsbeiträge von 20,00 Euro/Monat und mehr werden um zwei Euro angehoben.
Der Ausnahmebeitrag für Mitglieder ohne Einkommen/ Renten o.ä. bzw. für Mitglieder, die Leistungen der Grundsicherung beziehen, wird auf 3,00 Euro/ Monat angepasst.
Bitte nimm Kontakte mit jedem Mitglied auf, dass den Mitgliedsbeitrag an die Abteilung zahlt und bitte darum, die Mitgliedszahlung entsprechend anzupassen.
Selbstverständlich ist es möglich, Widerspruch gegen eine konkrete Beitragsanpassung einzulegen. Hierzu reicht eine kurze Information entweder vom Mitglied selbst oder von Dir als Abteilungskassierer*in an uns.
Bitte beachte weiterhin: Auch für Mitglieder, die ihren Beitrag an die Abteilung zahlen und somit (noch) nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, gilt die jährliche Beitragsanpassung. Ein Einfrieren der Höhe des Mitgliedsbeitrages entspricht nicht der Finanzordnung. Jedes Mitglied kann jedoch der Beitragsanpassung für das laufende Jahr widersprechen, muss dies aber explizit mitteilen.
Bitte werbt für die Beitragsehrlichkeit! Nur mit entsprechenden Beitragszahlungen unserer Mitglieder können wir unsere politische Arbeit finanzieren. Wir sind auf die Solidarität aller Mitglieder angewiesen, um auch künftig handlungsfähig zu bleiben!
Einzugsermächtigung bzw. SEPA-Lastschriftverfahren
Wir möchten möglichst viele Mitglieder dazu auffordern, am SEPA-Lastschriftverfahren zur Abbuchung der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dazu benötigen wir eine ausgefüllte Einzugsermächtigung, auf der sowohl Änderungen als auch erstmalige Abbuchungserteilungen angegeben werden können.
Hier findet Ihr auch die aktuelle Beitragstabelle und Hinweise auf die Finanzordnung der SPD. Solltet Ihr diese Formulare in Papierform benötigen, könnt Ihr uns gern kurzfristig Bescheid geben.
Einige wenige Mitglieder geben auf ihrem Online-Eintritt einen anderen Kontoinhaber an. Dies führt leider (vorerst) dazu, dass wir die Zahlart auf „Bar/Überweisung“ ändern und einen Einzugsstopp setzen müssen. Sobald wir die Unterschrift des Kontoinhabers vorliegen haben, nehmen wir selbstverständlich die Änderung auf SEPA-Lastschrift vor.
Jährliche Beitragsanpassung zum 1. Januar
Der Parteivorstand beschließt im Herbst jeden Jahres auf Grundlage des §1 Absatz 7 Finanzordnung eine Beitragsanpassung mit Wirkung zum nächsten zum 1. Januar. Grundlage für die Berechnung ist die vom Bundesamt für Statistik ermittelte Entwicklung der Nettoeinkommen. Dieser wird im Vorwärts veröffentlicht.
Beiträge von Mitgliedern ohne Einnahmen oder mit geringfügigem Einkommen sind von der jährlichen Anpassung ausgenommen. (Ausnahme: Zum Jahresbeginn 2026 wird der Beitrag für Mitglieder auf 3,00 Euro/Monat) angehoben.)
Darüber hinaus können Mitglieder, die sich nicht an der Anpassung beteiligen möchten, formlos beim Landesverband für das laufende Jahr widersprechen.
Sollten dies Mitglieder bei Euch vor Ort tun, teilt uns dies bitte unverzüglich mit. Nutzt hierfür die Mailadresse [email protected]
Beitragspatenschaften
Wenn Genossen und Genossinnen vorübergehend oder dauerhaft finanziell nicht in der Lage sind, ihren monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dann besteht die Möglichkeit eine Beitragspatenschaft zu übernehmen.
Bei der Beitragspatenschaft zahlt ein Mitglied für ein anderes den Mitgliedsbeitrag in der Regel 2,50 € (ab 2026: 3,00 €). Auch eine Patenschaft unterliegt den Regelungen des Parteiengesetzes und des Steuerrechts. Deshalb müssen gewisse Regeln befolgt werden.
Beitragsquittungen bei Patenschaften bekommt generell die Abteilung. Diese händigt dem Mitglied lediglich den Abschnitt für das Parteibuch aus, da der Beitrag ja beglichen ist. Der Abschnitt für das Finanzamt bleibt bei der Abteilung und wird in den Unterlagen abgelegt.
Durch Beitragspatenschaften entstehen grundsätzlich Differenzen im Rechenschaftsbericht bei den Konten 2990 und 4990 (gelbes Blatt). Diese wird/kann durch eine Aufstellung und den Verweis auf die Spendeneinahmen erklärt werden.
Wenn Du uns Patenschaften meldest, dann teile bitte mit, ob die Patenschaft durch die Spende eines Mitglieds (bitte Namen des Paten benennen) oder durch eine Tellersammlung in der Abteilung zustande gekommen ist.
Patenschaften können nur gemeldet werden, wenn Spenden in mindestens der Höhe der Patenschaften im selben Kalenderjahr eingegangen sind.
Es gibt drei Möglichkeiten einer Beitragspatenschaft.
Tellersammlung
Bei einer Veranstaltung wird für das Mitglied eine Tellersammlung eingerichtet – mehrere Genossen/ Genossinnen sammeln für das Mitglied – sie bekommen hierfür keine Zuwendungsbescheinigung. Dies müsst ihr dann als Spendeneingang unter Konto 2220 „Spendensammlung“ verbuchen.
Bei dem Mitglied wird in der Mavis die Patenschaft vermerkt und der Betrag vom Abteilungskonto abgebucht (buchen Konto 4990) und bei dem Mitglied verbucht.
Spenden
ein oder mehrere Mitglieder spenden den Jahresbeitrag von 30,00 € (ab 2026: 36,00 €) an die Abteilung (dieses wird als Spendeneingang unter Konto 2210 „Spende von natürlichen Personen“ gebucht).
Der Pate/die Patin bekommen dann eine Zuwendungsbescheinigung. Bei dem Mitglied wird in der Mavis die Patenschaft vermerkt und der Betrag dann vom Abteilungskonto abgebucht (buchen Konto 4990) und bei dem Mitglied verbucht
Schenkung
ein oder mehrere Mitglieder schenken dem Mitglied den Jahresbeitrag von 30,00 € (ab 2026: 36,00 €) dann bekommt der Genosse/die Genossin (Patin) oder die Genossen (Paten) aber keine Zuwendungsbescheinigung
Beitragsanteilsberechnung
Nach den zentralen Einzugsterminen werden Dir
Mitte Februar, Mitte Mai, Mitte August und Mitte November
auf das Abteilungs- bzw. Kreiskonto die Beitragsanteile überwiesen. Bitte buche diese auf das Buchungskonto 2000. In dieses Konto kommen nur diese 4 Buchungen.
Die Beitragsanteile betragen im Landesverband Berlin für Abteilungen und Kreise je 5 % (falls nicht andere Aufteilung zwischen Kreis und Abteilung vereinbart) des im jeweiligen Quartal kassierten und abgerechneten Beitragsaufkommens der jeweiligen Gliederungen unter Abzug von Pauschalen für Vorwärts und Strukturhilfe Ost.
Welche konkreten Beiträge im entsprechenden Quartal kassiert werden, entnimmst Du den Zahlungseingangslisten. Auf den einzelnen Blättern ist die Summe der kassierten Beiträge und -Monate zu finden, die Du auch wieder auf der Beitragsanteilsberechnungen findest. Bitte beachte, dass Bankrücklaufgebühren nicht in die Beitragsanteilsberechnungen einfließen.
Neben der Abrechnung der Beitragsanteile sind auch die Beitragsmonate ausgewiesen, die die Grundlage für die Berechnung der Delegierten für die KDV bzw. den Landesparteitag sind.
Zahlungseingangslisten
Abrechnung über OVKT
Einige Mitglieder nehmen (noch) nicht am Einzugsverfahren für die Beitragskassierung teil. Diese Mitglieder zahlen die Beiträge auf das Konto der Abteilung. Diese Abrechnung über das sogenannte OVKT (OVKT=Ortsvereinskonto, also Abteilungskonto) erfolgt bei Mitgliedern, die uns keine gültige Einzugsermächtigung erteilt haben und demnach nicht am Einzugsverfahren teilnehmen.
Zur Abrechnung der kassierten und nicht kassierten Mitgliedsbeiträge erhältst Du im Juni jeden Jahres die OVKT-Liste(n). Hier sind alle Mitglieder Deiner Abteilung aufgelistet, die bis zur Erstellung der Liste im OVKT-Verfahren sind.
Ggf. musst Du die Liste noch um Mitglieder ergänzen, die bis zur Abgabefrist in das OVKT-Verfahren hinzukommen.
Wir bitten um Abgabe bis September des laufenden Jahres! Der Einzug der abgerechneten Beiträge erfolgt Anfang November.
Nichtzahlung der Beiträge bei Mitgliedern (u.a. OVKT-Zahler*innen) und Musterschreiben
Bleiben bei einem Mitglied, das sich nicht im automatischen Bankeinzug befindet und an den Ortsverein zahlt, trotz freundlicher Erinnerung die Beitragszahlungen aus, so müsst Ihr das förmliche Mahnverfahren starten.
Dies ist in § 1 Abs. 10 der Finanzordnung geregelt.
„Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des Ortsverein (durch Euch) länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrages als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen des Nichtzahlung hingewiesen werden.“
Spenden
Die „neue“ Webkasse – Hinweise aus 2021
Kontenrahmen
In Kontenrahmen gibt es einerseits Bestandskonten und andererseits Einnahme- und Ausgabenkonten.
Der Kontenrahmen hat einen verpflichtenden Charakter und orientiert sich an den Maßgaben des Parteiengesetzes. Aus den Buchungen eines Jahres wird der Rechenschaftsbericht erstellt.
Kündigung der Mitgliedschaft durch Betreuer
Aus dem Rechtsinfo des Parteivorstandes vom 19.07.2013:
Ein/e Betreuer/in darf die Parteimitgliedschaft für den Betreuten/die Betreute nur kündigen, wenn dies im Vorfeld vom Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
Der Betreuer/Die Betreuerin, der für den Betreuten/die Betreute die Mitgliedschaft in einer politischen Partei kündigen will, benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Partei, unabhängig davon wann der Austritt erfolgen soll. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts sollte vorliegen oder ggf. vorlegen lassen.
Rundbriefe Kassierer*innen
Zeitschiene


